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Herkunftsangaben (MSchG Artikel)

MSchG Art. 47 Grundsatz (Markenschutzgesetz)

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG


MSCHG

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992

 Inhaltsverzeichnis MSchG


MSchG » Herkunftsangaben

Art. 47

Grundsatz

1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.

2 Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.

3 Unzulässig ist der Gebrauch:

a. unzutreffender Herkunftsangaben;

b. von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;

c. eines Namens, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.

4 Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Markenschutzgesetz (MSchG) zum Artikel Art. 47 » Herkunftsangaben .


Über das Marken­schutz­gesetz (MSchG)

«Art. 47 Grundsatz» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.



Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

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