Übergangsbestimmungen (MSchG Artikel)

MSchG Art. 76 Hinterlegte oder eingetragene Marken

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG


MSCHG

Das Schweizerische Marken­schutz­gesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992

 Inhaltsverzeichnis MSchG


MSchG » Schlussbestimmungen » Übergangsbestimmungen

Art. 76

Hinterlegte oder eingetragene Marken

1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegten oder eingetragenen Marken unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.

2 Davon abweichend gelten jedoch folgende Bestimmungen:

a. Die Priorität richtet sich nach altem Recht.

b. Die Gründe für die Zurückweisung von Eintragungsgesuchen, ausgenommen die absoluten Ausschlussgründe, richten sich nach altem Recht.

c. Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt waren, sind unzulässig.

d. Die Gültigkeit der Eintragung endet mit dem Ablauf der nach altem Recht geltenden Frist; bis dahin kann sie jederzeit verlängert werden.

e. Die erste Verlängerung der Eintragung von Kollektivmarken unterliegt den gleichen Formvorschriften wie eine Hinterlegung.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Markenschutzgesetz (MSchG) zum Artikel Art. 76 » Schlussbestimmungen » Übergangsbestimmungen .


Über das Marken­schutz­gesetz (MSchG)

«Art. 76 Hinterlegte oder eingetragene Marken» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.



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